Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts
Nachbeurkundung einer Geburt im Ausland und Namenserklärung
Photo of a baby © www.colourbox.com
Informationen für die Eltern von Neugeborenen
Ihr Kind erwirbt durch Abstammung von einer deutschen Mutter und/oder einem deutschen Vater mit Geburt grundsätzlich automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit.
Ausnahme - Generationenschnitt:
Ihr Kind erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit nicht automatisch (§ 4 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Satz 3 Staatsangehörigkeitsgesetz) durch Geburt, wenn:
Sie (der deutsche Elternteil / die deutschen Eltern) nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde(n) und
Ihr Kind im Ausland geboren wurde und
Sie (der deutsche Elternteil / die deutschen Eltern) zum Zeitpunkt der Geburt Ihres Kindes Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und
Ihr Kind durch Geburt automatisch eine ausländische Staatsangehörigkeit erwirbt (z.B. durch Geburt in Honduras).
In diesem Fall müssen Sie innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes einen Antrag auf Beurkundung der Geburt im Ausland im Geburtenregister beim zuständigen deutschen Standesamt stellen (Geburtsanzeige). Diese Frist ist auch gewahrt, wenn der Antrag innerhalb dieser Jahresfrist bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung nachweislich eingeht und evtl. nachzureichende Unterlagen entsprechend fristgerecht vorgelegt werden. Der Antrag kann zur Fristwahrung auch von einem Elternteil allein gestellt werden. Im Laufe des Verfahrens müssen aber beide Sorgeberechtigte unterschreiben.
Namenserklärung für Kinder und Geburtsanzeige
Wird ein Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit im Ausland geboren, so gilt die Namensführung in der ausländischen Geburtsurkunde nicht in allen Fällen automatisch für den deutschen Rechtsbereich. Daher ist vor der Ausstellung eines deutschen Reisepasses zunächst die Namensführung nach deutschem Recht zu klären.
Dies geschieht durch die Abgabe einer Namenserklärung oder im Rahmen einer Geburtsanzeige. Letzteres ist ein Antrag auf Beurkundung der Geburt im deutschen Geburtenregister, welche eine Namenserklärung – soweit erforderlich - einschließt. Aus dem Geburtenregister kann später eine deutsche Geburtsurkunde für das Kind ausgestellt werden. Auch wenn keine Namenserklärung erforderlich ist, steht es jedem deutschen Staatsangehörigen zu, seine Geburt in Deutschland nachbeurkunden zu lassen, um so eine deutsche Geburtsurkunde zu erhalten.
Neues Namensrecht seit dem 01.05.2025
Am 01.05.2025 gab es im Namensrecht eine Gesetzesänderung, die sich wie folgt auf die Namensführung eines im Ausland geborenen deutschen Kindes auswirkt:
Der Name eines Kindes, welches nach dem 01.05.2025 im Ausland geboren ist, richtet sich gem. Art. 10 Abs. 1 EGBGB nach dem Recht des Staates, indem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Folglich erlangen deutsche Kinder, die in Honduras geboren sind und dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, den Namen, der ihnen nach honduranischem Namensrecht erteilt worden ist. Die Namensführung kann somit in der Regel aus der honduranischen Geburtsurkunde übernommen werden, ohne das eine zusätzliche Abgabe einer Namenserklärung notwendig ist. Dies gilt nicht, wenn das Kind außerhalb Honduras geboren ist (bspw. USA) und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Honduras hat. In diesen Fällen ist eine Namenserklärung notwendig.
Auf die Personen, die vor dem 01.05.2025 im Ausland geboren sind und bis zum 01.05.2025 noch keinen Namen für den deutschen Rechtsraum festgelegt hatten, ist das neue Gesetz ebenfalls anzuwenden. Sofern Geburtsort und gewöhnlicher Aufenthalt übereinstimmen, kann die Namensführung aus der Geburtsurkunde übernommen werden. Dies trifft in der Regel auf Kinder zu, deren Eltern zum Zeitpunkt ihrer Geburt verheiratet waren und die keinen Ehenamen nach deutschem Recht gewählt haben.
Die Personen, die vor dem 01.05.2025 im Ausland geboren sind und bereits einen Namen für den deutschen Rechtsbereich festgelegt haben, behalten diesen Namen, können ihn aber bei Bedarf mit einer Namenserklärung ändern. Dies trifft auf folgende Personenkreise zu:
Personen, die eine deutsche Geburtsurkunde besitzen.
Personen, die vor dem 01.05.2025 eine Namenserklärung eingereicht haben.
Personen, deren Eltern einen Ehenamen nach deutschem Recht führen. Dies ist häufig der Fall, wenn beide Eltern (auch) deutsche Staatsangehörige sind.
Personen, bei denen für ein älteres oder jüngeres, zu diesem Zeitpunkt minderjähriges Geschwisterkind bereits eine Namenserklärung nach deutschem Recht abgegeben wurde. Diese legt automatisch den Namen für alle zum Zeitpunkt der Erklärung minderjährigen Kinder derselben Eltern fest.
Personen, deren Eltern bei der Geburt nicht verheiratet waren. In diesen Fällen hat das Kind in der Regel den Namen, den die Mutter bei der Geburt des Kindes trug, automatisch erworben.
Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit durch Legitimation erworben haben (Eheschließung der Eltern nach der Geburt + wirksame Vaterschaftsanerkennung). In diesen Fällen hat das Kind in der Regel den Namen, den die Mutter bei der Geburt des Kindes trug, automatisch erworben.
Personen, die zwischen dem 01.09.1986 und dem 01.04.1994 geboren worden sind und deren erster Pass in dem Zeitraum ausgestellt worden ist.
Personen , die neben der deutschen auch mindestens eine weitere Staatsangehörigkeit seit Geburt haben und vor dem 01.09.1986 geboren worden. Hier richtet sich die Namensführung nach der effektiven Staatsangehörigkeit, dem Recht des Staates, dem sich die Person enger verbunden fühlt.
Personen, die nach ihrer Geburt eingebürgert worden sind (darunter fällt auch der Erklärungserwerb nach § 5 StAG). Die Einbürgerungsurkunde (grün) ist nicht zu verwechseln mit einem Staatsangehörigkeitsausweis (gelb).
Bitte beachten Sie, dass zur Änderung eines Namens immer eine Namenserklärung vor dem zuständigen Standesamt erfolgen muss. Eine Passausstellung auf den neuen Namen kann ausnahmslos nur nach Bestätigung der neuen Namensführung geschehen.
Welche Wahlmöglichkeiten bietet das neue Namensrecht ?
Sollten Sie mit der Namensführung Kraft Gesetz nicht einverstanden sein, können Sie durch Einreichung einer Namenserklärung, Ihre Namensführung bzw. die Namensführung Ihres Kindes für den deutschen Rechtsbereich ändern.
Gem. Art. 10 Abs. 3 EGBGB können die Inhaber der elterlichen Sorge (meistens die Eltern des Kindes) durch Erklärung gegenüber dem Standesamt bestimmen, dass ihr Kind den Namen erhalten soll
- nach dem Recht des Staates, dem ein Elternteil oder das Kind angehört,
- nach deutschem Recht, wenn ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, oder
- nach dem Recht des Staates, dem ein den Namen Erteilender angehört. dem das Kind angehört.
Das bedeutet unter anderem, dass die Sorgeberechtigten eine Rechtswahl in das deutsche Namensrecht tätigen können. Hier nach sind bspw. folgende Konstellationen möglich:
- Ehenamen der Eltern (vgl. § 1616 BGB)
- nur der Nachname des Vaters (vgl. § 1617a Abs. 1 Nr. 1, § 1617a Abs. 2 Nr. 1 BGB)
- nur der Nachname der Mutter (vgl. § 1617a Abs. 1 Nr. 1, § 1617a Abs. 2 Nr. 1 BGB)
- beide Nachnamen der Eltern mit oder ohne Bindestrich ((vgl. § 1617a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 BGB)
Zudem räumt der Art. 10 Abs. 4 EGBGB auch volljährigen Personen eine einmalige Rechtswahl in das Recht eines Staates ein, dem sie angehören. Das bedeutet, dass Personen, die vor dem 01.05.2025 bei der Festlegung Ihres Nachnamens bereits volljährig waren und damals keine Rechtswahl in das honduranische Recht machen durften, dies nun nachholen können.
Vorzulegende Unterlagen
Für die Einreichung einer Geburtsanzeige oder Namenserklärung müssen Sie mehrere Dokumente einreichen. Bitte bedenken Sie, dass ausländische Dokumente (bspw. honduranische Personenstandsurkunden) mit einer Apostille versehen und ins Deutsche übersetzt sein müssen. Alle Dokumente müssen im Original bei der Botschaft vorgelegt werden.
Für die Geburtsanzeige oder Namenserklärung müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:
- Formular zur Namenserklärung (minderjährige/ volljährige Kinder) oder Geburtsanzeige - bitte vollständig ausgefüllt mitbringen, aber noch nicht unterschreiben
- aktueller Auszug aus dem Geburtenregister oder Geburtsurkunde des Kindes - ggf. mit Apostille und Übersetzung
- aktueller Auszug aus dem Geburtenregister oder Geburtsurkunde für beide Elternteile - ggf. mit Apostille und Übersetzung
- bei verheirateten Eltern: aktueller Auszug aus dem Eheregister der Eltern oder Heiratsurkunde - ggf. mit Apostille und Übersetzung
- Nachweis zur deutschen Staatsangehörigkeit des deutschen Elternteils (aktueller deutscher Reisepass und deutscher Reisepass, der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes gültig war, soweit vorhanden Staatsangehörigkeitsausweis oder Einbürgerungsurkunde des deutschen Elternteils)
- honduranischer Ausweise (DNI) oder Reisepass der Eltern und des Kindes und ggf. Ausweis/Reisepass eines anderen Staates, dem ein Elternteil oder das Kind angehört.
- Falls vorhanden: Nachweis über einen aktuellen oder letzten innerdeutschen Wohnort: Meldebescheinigung bzw. Abmeldebescheinigung vom deutschen Wohnort
- bei Vorehe der Mutter: aktueller Auszug aus dem Eheregister der Vorehe, aus dem auch die Auflösung der Ehe hervorgeht, Scheidungsurteil. Bei Auflösung einer Ehe deutscher Staatsangehöriger im Ausland kann es ggf. erforderlich sein, diese zunächst in Deutschland anerkennen zu lassen. Bitte nehmen Sie in diesem Fall vorab über das Kontaktformular auf der Website Kontakt auf.
- bei nicht verheirateten Eltern: die Vaterschaftsanerkennung und Zustimmung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung muss sich aus der Geburtsurkunde des Kindes(Certificación literal de expediente de vida oder copia del folio de nacimiento) ergeben oder bei der Botschaft beurkundet werden, damit die Vaterschaftsanerkennung auch für den deutschen Rechtsbereich wirksam wird. Bitte nehmen Sie in diesem Fall vorab über das Kontaktformular auf der Website Kontakt auf.
Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Unterlagen notwendig sein.
Form der vorzulegenden Unterlagen
Alle Unterlagen müssen im Original vorgelegt werden. Die Unterlagen werden von uns kopiert. Die Antragsteller erhalten die Originale nach Abschluss der Bearbeitung zurück.
Alle honduranischen Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde, Registerauszug, Eheurkunde, etc.) können Sie beim Registro Nacional de Personas (RNP) beantragen.
Alle honduranischen Dokumente müssen mit einer Apostille versehen werden. Für die Anbringung von Apostillen auf honduranischen Dokumenten ist in Honduras die Secretaría de Relaciones Exteriores y Cooperación Internacional zuständig. Sofern Urkunden aus anderen Ländern als Deutschland oder Honduras vorgelegt werden, erkundigen Sie sich bitte zuvor, ob diese Länder Apostillen ausstellen oder ggf. die Einholung einer Legalisation der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland im Land der Ausstellung erforderlich ist.
Bei deutschen Urkunden kontaktieren Sie bitte jeweils das Standesamt des Ortes der Geburt/Eheschließung, um die jeweilige Urkunde zu erhalten. Deutsche Urkunden bedürfen keiner Apostille.
Fremdsprachigen Urkunden (außer Englisch) müssen grundsätzlich eine Übersetzung in die deutsche Sprache beigefügt werden, welche im Original vorzulegen ist. Eine Liste mit von der Botschaft anerkannten Übersetzerinnen finden Sie auf unserer Webseite.
Verfahren
Die Namenserklärung/ Geburtsanzeige muss persönlich eingereicht und während der Vorsprache unterschrieben werden. Dies kann in der Botschaft erfolgen nach vorheriger Terminvergabe. Zum Termin müssen die Sorgeberechtigten und das Kind (ab 14 Jahren, falls nicht gleichzeitig ein Pass beantragt wird) bzw. das volljährige Kind persönlich vorsprechen. Im Rahmen des Termins werden die Unterschriften beglaubigt, die Unterlagen abgegeben, Kopien beglaubigt und die Gebühren der Botschaft gezahlt.
Namenserklärung/ Geburtsanzeige und Unterlagen werden anschließend an das zuständige Standesamt in Deutschland übersandt, das die Wirksamkeit des Namens prüft und bestätigt. Das Standesamt am aktuellen/ bisherigen deutschen Wohnsitz eines Elternteils bzw. des volljährigen Kindes ist vorrangig zuständig. Sofern nie ein deutscher Wohnsitz bestanden hat, ist das Standesamt I in Berlin zuständig. Die Bearbeitungszeiten der Standesämter kann variieren. Für die Bearbeitung einer Geburtsanzeige beim Standesamt I müssen Sie mit einer mehrjährigen Bearbeitungszeit rechnen. Aufgrund der langen Bearbeitungszeit, kann Standesamt I die Namensführung vorläufig bestätigen, sodass ein Pass in der Regel nach 3-4 Monaten bestellt werden kann.
Zeitgleich zur Namenserklärung/ Geburtsanzeige kann ein Reisepass für das Kind beantragt werden, der erteilt werden kann, sobald die Namensführung für den deutschen Rechtsbereich durch das zuständige deutsche Standesamt wirksam festgestellt worden ist. Bitte beachten Sie hierzu die Informationen zur Ausstellung von Reisepässen.
Für den Antrag auf Reisepass müssen mit den Sorgeberechtigten auch minderjährige Kinder jeden Alters zum Termin mitkommen.
Gebühren
Es sind Gebühren zum amtlichen Kurs der Botschaft in Lempira in bar zu entrichten.
26,- Euro Beglaubigung von Fotokopien (bis zu 23 Seiten)
85,- Euro Beglaubigung der Unterschriften für einen Antrag mit Namenserklärung
Info
Das zuständige Standesamt in Deutschland erhebt zusätzlich Gebühren für die Eintragung einer Geburt sowie die Ausstellung von Urkunden oder Bescheinigungen. Diese Gebühren sind nach Bundesländern unterschiedlich und können je nach Prüfungsaufwand bis zu 180 Euro/Kind für eine Beurkundung der Geburt betragen. Für Bescheinigungen der Namensführung/ Urkunden fallen lediglich Gebühren in Höhe von ca. 12,- Euro pro Bescheinigung/ Urkunde im deutschen Standesamt an. Bitte beachten Sie, dass diese Gebühren nach Erhalt der Zahlungsaufforderung direkt beim zuständigen Standesamt beglichen werden müssen.
Informationen zur Zahlung von standesamtlichen Gebühren beim Standesamt I in Berlin
Allgemeine Hinweise
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Konsulats füllen keine Formulare für Sie aus. Bitte legen Sie Ihre Anträge komplett ausgefüllt aber noch nicht unterschrieben vor. Wir bitten Sie Geburtsanzeigen und Namenserklärungen nicht in Großbuchstaben auszufüllen. Bitte schreiben Sie Vornamen, Nachnamen und Geburtsorte mit den korrekten diakritischen Zeichen. Korrekt ausgefüllte Formulare beschleunigen die Bearbeitungsdauer und ersparen Rückfragen.
Beispiel:
Richtig: María Belén Viña Fernández aus León
Falsch: MARIA BELEN VINA FERNANDEZ aus LEON
Die Bearbeitungszeit für deutsche Geburtsurkunden beim Standesamt I in Berlin liegt derzeit bei 3 bis 4 Jahren.