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Informationen zur Namensbestimmung für deutsche Staatsangehörige mit doppelter Staatsangehörigkeit, die vor dem 1. September 1986 im Ausland geboren wurden

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14.10.2026 - Artikel

Die Namensführung von Personen mit mehreren Staatsangehörigkeiten richtet sich grundsätzlich nach der Rechtsordnung des Staates, zu dem die engsten persönlichen Beziehungen bestehen (sog. ‚effektive Staatsangehörigkeit‘). Diese Rechtsprechung wurde durch den Bundesgerichtshof (BGH) in seinen Entscheidungen vom 02.03.1979 und 20.06.1979 etabliert, wobei klargestellt wurde, dass nicht automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit maßgebend ist. Das Kammergericht Berlin hat in seinem Beschluss vom 04.11.2008 zudem entschieden, dass diese Grundsätze auch rückwirkend für Personen gelten, die bereits vor dem 02.03.1979 geboren wurden.

Wie wird die „effektive Staatsangehörigkeit“ bestimmt?


Ein entscheidendes Kriterium bei der Feststellung, welche Staatsangehörigkeit des Mehrstaaters die effektive ist, ist der gewöhnliche Aufenthalt der betreffenden Person im Zeitpunkt ihrer Geburt. Nach der herrschenden deutschen Rechtsmeinung kann die prüfende deutsche Stelle (z.B. eine deutsche Auslandsvertretung im Rahmen eines Passantrags) neben der Berücksichtigung des gewöhnlichen Aufenthalts im Zeitpunkt der Geburt aber auch andere Umstände aus dem vergangenen, gegenwärtigen und für die Zukunft geplanten Verlauf des Lebens des Betroffenen berücksichtigen, z.B. die Inanspruchnahme staatsbürgerlicher Rechte und die Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten, die kulturelle Prägung, Sprache, wirtschaftliche, berufliche und private Verbindungen oder Zukunftspläne. Im Einzelfall kann trotz gewöhnlichen Aufenthalts in einem Staat die Staatsangehörigkeit des anderen Staates die effektive sein. Dabei ist auch der erklärte Wille des Betroffenen zu beachten, soweit er den tatsächlichen Verhältnissen nicht offenkundig widerspricht.[1]

Wie wirkt sich dies auf Ihr Verfahren aus und wer ist die zuständige Behörde?

Die Standesämter des Landes Berlin, insbesondere das für Auslandsgeburten meist zuständige Standesamt I in Berlin, und das Auswärtige Amt folgen dem Beschluss des Kammergerichts Berlin, der sich auf alle Deutschen mit mindestens einer weiteren Staatsangehörigkeit, also nicht nur auf deutsch-honduranisch, bezieht. Der Beschluss hat zur Folge, dass deutsch-ausländische Mehrstaater, die vor dem 01.09.1986 im Ausland geboren wurden, aus heutiger Sicht für den deutschen Rechtsbereich gegebenenfalls einen anderen Familiennamen führen als den, der sich aus ihrem bisherigen deutschen Reisepass ergibt. Für die rechtlich verbindliche Feststellung der Namensführung und die hierfür bedeutsame effektive Staatsangehörigkeit einer Person ist das örtlich zuständige deutsche Standesamt zuständig. In Fällen, in denen eine Person im Ausland geboren wurde und/oder im Ausland ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist dies häufig das Standesamt I in Berlin.

Das zuständige Standesamt prüft auf Grundlage einer besonderen Erklärung, die der/die Betroffene abgeben muss, welche Staatsangehörigkeit die effektive ist. Das Auswärtige Amt ist sich der Tragweite der Auswirkungen des Beschlusses des Kammergerichts Berlin für den betroffenen Personenkreis bewusst. Das Auswärtige Amt hat das Standesamt I in Berlin deshalb gebeten, bei der Prüfung der Frage, welche Staatsangehörigkeit in einem konkreten Fall die effektive ist, möglichst zu einem Ergebnis zu kommen, dass eine Namensänderung für die betroffenen Personen vermeidet. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Auslandsvertretungen und das Standesamt I in Berlin an objektive Prüfkriterien im Zeitpunkt der Geburt zur Beurteilung der effektiven Staatsangehörigkeit gebunden sind. Dies hat zur Folge, dass nicht in allen Fällen das vom Betroffenen gewünschte Namensergebnis erreicht werden kann.

Die deutschen Auslandsvertretungen sind bei der Ausstellung von deutschen Reisepässen an die Entscheidung eines deutschen Standesamts über die Namensführung gebunden.

Was können Sie tun, wenn Sie nicht einverstanden sind?

Der Betroffene hat die Möglichkeit, die Entscheidung des Standesamtes anzufechten. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die Botschaft in Tegucigalpa oder kontaktieren Sie das für Sie zuständige deutsche Standesamt unmittelbar.

Das Standesamt I in Berlin ist wie folgt erreichbar:

Standesamt I in Berlin

Schönstedtstr. 5

13357 Berlin (Mitte)

Tel.: +49-30-90 269-0

Fax: + 49-30-90 269-5245

E-Mail: Post.Stand1@labo.berlin.de Internet: www.berlin.de/standesamt1/


[1] Palandt, Kommentar zu Artikel 5 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)

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